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Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Grundzüge des Verfahrens


Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteilsverfahren
Klageschrift

Wer eine Streitfrage gerichtlich klären lassen will, muss Klage erheben. Aufgrund der Vielzahl möglicher Streitpunkte kann hierfür kein Formular bereitgestellt werden.

Übermittlung der Klageschrift per Telefax ist zulässig, nicht aber per E-Mail, da die erforderliche Unterschrift fehlt.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit steht Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen offen.

Kurz ausgedrückt, muss in der Klage enthalten sein, wer von wem was und vor allem warum, haben möchte.

 

Erforderliche Angaben in der Klage (§ 253 der Zivilprozessordnung):

 

 

Im Einzelnen:

 

Dass man als Klagepartei für Mitteilungen des Gerichts postalisch erreichbar sein muss, versteht sich von selbst. Aber auch die beklagte Partei (Nur im Strafverfahren gibt es Angeklagte) muss ganz genau bezeichnet sein, insbesondere, wenn es sich um eine Firma handelt. Eine GmbH ist etwas anderes als eine GmbH & Co KG. Ist man wegen falscher Bezeichnung gezwungen, erneut Klage zu erheben, kann dies vor allem bei Fristsachen sehr negative Folgen haben.

 

Frist für eine Kündigungsschutzklage: 3 Wochen (maßgeblich ist der Eingang bei Gericht!).

 

Beim sog. Streitgegenstand kann man sich kurz fassen. Es genügt z.B. „wegen Kündigung“, „wegen Urlaubsentgelt“ etc.

 

Der Antrag ist der Zentralpunkt der Klage. Nur über diesen Antrag kann das Gericht entscheiden. Es ist nicht befugt, etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (das Gericht darf keine eigenen Ermittlungen über möglicherweise zustehende Ansprüche anzustellen).  Üblich ist, den Antrag so zu formulieren, wie das Urteil lauten soll. Also z.B. „Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die von der beklagten Partei am … zum … ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst wird“ oder z.B. „Die beklagte Partei wird verurteilt, der Klagepartei ein Zeugnis auszustellen, das sich auch auf Führung und Leistung erstreckt.“

 

Die Klage muss eine Begründung des Anspruchs enthalten, damit das Gericht die Rechtmäßigkeit beurteilen kann. Wer also z.B. eine Geldforderung einklagt, muss darlegen, wie sie sich errechnet. Eine Zeugnisberichtigung verlangt, warum das erteilte unrichtig sein soll, etc. Nur bei Kündigungen kann man sich kürzer fassen und bestreiten, dass ein Grund zur Kündigung vorgelegen hat, weil hier der Arbeitgeber beweispflichtig ist.

 

Beweismittel anzugeben (vgl. Seite „Beweis“) dient der Untermauerung und Nachprüfbarkeit Ihrer Angaben.

 

Die Klage ist eigenhändig zu unterschreiben (Dem gegenüber ist Faxübermittlung möglich, weil sie die Unterschrift wiedergibt). Zulässig ist, die Klage von einem/einer Bevollmächtigten fertigen zu lassen, allerdings ist, wenn es sich nicht um einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin handelt, Beifügung einer Vollmacht erforderlich.

 

Da die Klage der Gegenpartei zuzustellen ist, empfiehlt es sich, eine entsprechende Mehrfertigung beizufügen, wenn man kostenpflichtige Fertigung durch das Gericht vermeiden will.

 

Beispiel für eine Forderungsklage im pdf-Format

 

 

 

Bei jedem Arbeitsgericht ist eine sog. Rechtsantragstelle eingerichtet, die bei der Formulierung der Klage behilflich ist. Rechtsberatung ist allerdings nicht möglich. An wessen Wohnort sich kein Arbeitsgericht befindet, kann sich auch an die Rechtsantragstelle des nächstgelegenen Amtsgerichts wenden.

 

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Das Bundesministerium für Arbeit hat für Fragen aus dem Arbeitsrecht ein Bürgertelefon eingerichtet:

http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Service/buergertelefon.html

 

BÜrgertelefon Arbeitsrecht

01805-67 67 13

Das Bürgertelefon ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr erreichbar.

Fax 01805-67 67 17

Schreibtelefon für Gehörlose und Hörgeschädigte

01805-67 67 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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