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Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Grundzüge des Verfahrens


Landesarbeitsgericht Nürnberg
Grundzüge des Verfahrens
Beweis

Gesetzliche Grundlagen: §§ 355 ff Zivilprozessordnung, 58 Arbeitsgerichtsgesetz

Grundsatz:

Entstehen der Beweispflicht:

Ausnahme:

Beweismittel:

Zeuge ist, wer von einem Vorgang selbst Kenntnis erlangt hat (also nicht nur vom Hörensagen). Dies gilt für jedermann. Haben Ehegatte, Kind, Verwandte, Verschwägerte etwas unmittelbar selbst gesehen oder gehört, sind sie Zeuge. Das Gesetz gestattet jedoch Personen, die in enger Beziehung zur Prozesspartei stehen, die Aussage zu verweigern. Gleiches gilt für Priester und andere Personen mit beruflicher Schweigepflicht. Wird die Aussage nicht verweigert, besteht wie sonst auch die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage. Erforderliche Auslagen werden vom Gericht im gesetzlich geregelten Umfang erstattet.

Besteht kein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht, besteht Aussagepflicht. Das Gericht kann zur Durchsetzung der Aussage Zwangsmittel anordnen, die von Ordnungsgeld über zwangsweiser Vorführung bis Beugehaft reichen.

Sachverständige werden zur Klärung von Fachfragen benötigt. Auch diese Kosten werden zunächst vom Gericht verauslagt und nach Abschluss des Verfahrens dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt.

Der sog. Urkundenbeweis beschränkt sich nicht auf Urkunden in engerem Sinn, sondern beinhaltet alles Gegenständliche, das beweisdienlich ist. Für Fragen der geleisteten Arbeitszeit also z.B. Stempelkarten. Ebenso Quittungen, etc.

Einvernahme der Gegenpartei als Zeuge ist zwar ein Beweismittel, jedoch von deren Einverständnis abhängig. Erklärt sie sich zur Aussage bereit, unterliegt sie der gleichen Wahrheitspflicht wie ein Zeuge.

Falschaussage ist strafbar. Das Gericht weist vor der Einvernahme darauf hin. Über eine Beeidigung der Aussage entscheidet das Gericht nach der Einvernahme.

Im Gegensatz zu Verfahren des angelsächsichem Raums ist in einem deutschen Gerichtsverfahren die Beeidung eigener Aussage kein zugelassenes Beweismittel.

Freie Beweiswürdigung durch das Gericht.

Ob der Beweis als geführt gilt, obliegt allein der Entscheidung des Gerichts.

Das Gericht berücksichtigt in seiner Entscheidung nicht nur die Aussage als solche, sondern auch deren Glaubwürdigkeit. Zweifel gehen  zu Lasten des Beweisführers.



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