Landesarbeitsgericht Nürnberg
Grundzüge des Verfahrens
Rechtsweg
Artikel 95 Absatz 1Grundgesetz:
Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
Damit sind zum einen die obersten Gerichte und andererseits die Gerichtszweige festgelegt.
§ 1 Arbeitsgerichtsgesetz:
Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen - §§ 2 bis 3 - wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte - §§ 14 bis 31 -, die Landesarbeitsgerichte - §§ 33 bis 39 - und das Bundesarbeitsgericht - §§ 40 bis 45 - (Gerichte für Arbeitssachen).
§§ 2, 2a, 3 Arbeitsgerichtsgesetz:
Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für...
(um diese Seite nicht zu lang und unübersichtlich zu machen, wird auf den Abdruck von 18 spezifiziert genannten Tatbestanden und weiteren Absätzen abgesehen). Zusammengefasst: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solchen Ansprüchen, die mit einem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Ferner für Angelegenheiten der Betriebsverfassung und Mitbestimmung sowie der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz:
Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig rechtshängig gemacht werden.
§ 17a Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz:
Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
§ 17a Absatz 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz:
Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs.
Im Ergebnis: Verfahren, die zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gehören, können rechtswirksam nur bei den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Andere Gerichtszweige sind zur Entscheidung nicht befugt.
Neben dem Rechtsweg ist auch die örtliche Zuständigkeit zu beachten.
Durch Gesetz ist jedem Gericht für Arbeitssachen ein Zuständigkeitsbezirk zugewiesen. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich. Bei einem örtlich unzuständigen Gericht kann ein Verfahren nicht wirksam anhängig gemacht werden. Die örtliche Zuständigkeit jedes der nordbayerischen Gerichte für Arbeitssachen ist aus deren jeweiliger Seite ersichtlich.
Grundsätzlich ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Partei ihren Wohn- oder Betriebssitz hat. Alternativ kommen auch in Frage: Sitz der Niederlassung oder Erfüllungsort der vertraglichen Leistungen. Nur wenn mehr als ein Gerichtsstand in Frage kommt, hat die Klagepartei die Wahl.



