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Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Landesarbeitsgericht Nürnberg
Grundzüge des Verfahrens
Instanzen, Rechtsmittel

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Instanzen in der Arbeitsgerichtsbarkeit:

In die jeweilige höhere Instanz gelangt man durch Einlegen eines Rechtsmittels. Als Rechtsmittel wird ein Antrag bezeichnet, der die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch ein höheres Gericht zum Ziel hat.

Rechtsmittel:

Das Überspringen einer Instanz (Sprungrevision) setzt voraus, dass das Arbeitsgericht auf Antrag und schriftlicher Zustimmung des Gegners im Urteil die Sprungsrevision zugelassen hat. In der Regel wegen grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung.

Kein Rechtsmittel im engeren Sinn ist der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, weil der Rechtsstreit hierdurch in der Instanz verbleibt.

Zulässigkeit der Berufung:

In letzterem Fall ist die Berufung immer zugelassen. Im Übrigen kommt es auf den Einzelfall an. Wird also in einem Allerweltsfall um einen Betrag bis zu 600 € gestritten, ist das Urteil bereits mit seiner Verkündung rechtskräftig, ein Rechtsmittel ist nicht möglich. Die Berufung gesondert zulassen wird das Gericht nur, wenn es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Tarifstreitigkeit handelt oder von einem ihm bekannten Urteil der 2. Instanz abgewichen ist.

Zulässigkeit der Revision:

Beschwerde gegen Beschlüsse:

Gegen Beschlüsse zur Verfahrensleitung oder in Nebenverfahren ist in bestimmten Fällen die sog. sofortige Beschwerde zulässig. Einzelheiten würden hier jedoch zu weit führen. Zweifel über die Zulässigkeit können ohnehin nicht aufkommen, denn alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die Beschwerde ist hier nur der Vollständigkeit halber aufgeführt.

Rechtsmittel in Beschlussverfahren:

Rechtsmittelfristen:

Gemeinsamkeit aller Rechtsmittel:

Ist ein Rechtsmittel nicht (mehr) gegeben, ist das Verfahren rechtskräftig, d.h. endgültig abgeschlossen. Aufgrund der Rechtswegzuständigkeit kann das Verfahren auch nicht bei einem anderen Gericht erneut anhängig gemacht werden.

Diese Vorschriften sind für alle Beteiligten bindend. Niemand, absolut niemand, ist berechtigt, außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens eine Entscheidung abzuändern oder aufzuheben (Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes). Schreiben an Minister oder Beschwerden auf dem Verwaltungswege können deshalb keinen Erfolg haben. Die Beschränkung der Rechtsmittelfähigkeit dient auch dem Rechtsfrieden.

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Auch in höheren Instanzen besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, wenn die voraussichtlichen Kosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts nicht aufgebracht werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.



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