Direkt zum Textbeginn
Bayerisches Staatswappen; hier gelangen Sie zu den Seiten der Bayerischen Staatskanzlei
Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Landesarbeitsgericht Nürnberg
Grundzüge des Verfahrens
Übersicht über die Verfahrensarten

Für Rechtsstreitgkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und damit zusammenhängender Ansprüche, Angelegenheiten der Betriebsverfassung, der Mitbestimmung sowie des Tarifrechts ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (§§ 2 ff Arbeitsgerichtsgesetz). Diese Zuständigkeit ist ausschließlich, d.h. soweit der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, kann der Anspruch nicht bei einem anderen Gerichtszweig geltend gemacht werden.

Aus der Vielzahl möglicher Ansprüche resultieren auch die verschiedenen Verfahrensarten:

Das Urteilsverfahren ist, gemessen an der Zahl der Eingänge, die häufigste Verfahrensart. Es findet in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten statt. Klage- und beklagte Partei stehen sich gleichberechtigt gegenüber. Häufigster Streitgegenstand: Kündigungen, aber auch Entgeltforderungen und vieles andere mehr.

Im Wege des Beschlussverfahrens werden Angelegenheiten der Betriebsverfassung, der Mitbestimmung und der Tariffähigkeit und -Zuständigkeit einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung entschieden. Zum Beispiel: Durchführung oder Anfechtung einer Betriebsratswahl, Rechtswirksamkeit eines Tarifvertrags. In dieser Verfahrensart gibt es nur Beteiligte.

Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, statt. Einstweilige Verfügung ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Beispiele: Gefahr der Absetzung ins Ausland, Zutritt zur Betriebsversammlung. In beiden Fällen nur zulässig, wenn ein Urteilsverfahren nicht möglich ist.

Das Mahnverfahren ist ein beschleunigtes und automatisiertes Verfahren über Geldforderungen. Es liegt am Antragsgegner (Schuldner), das Verfahren durch Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführen. Tut er dies nicht, erhält der Antragsteller einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel.

Näheres zu den einzelnen Verfahrensarten ist den jeweiligen Seiten zu entnehmen.

 



verantwortlich
für diese Seite:

Landesarbeitsgericht München Landesarbeitsgericht Nürnberg

zum Seitenanfang

Home Grundzüge des VerfahrensÜbersicht Verfahrensarten