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Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Landesarbeitsgericht Nürnberg
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Das Mahnverfahren

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§ 688  Absatz 1 Zivilprozessordnung:

Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

Gemäß § 46a Arbeitsgerichtsgesetz findet das Mahnverfahren auch vor den Gerichten für Arbeitssachen statt. Voraussetzung ist allerdings die Verwendung des Vordrucks für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren. Der für das amtsgerichtliche Mahnverfahren vorgesehene kann nicht verwendet werden. Sofern der Vordruck im Schreibwarenhandel nicht erhältlich ist, hilft die Rechtsantragstelle jedes Arbeitsgerichts weiter.

Besonderheit des Verfahrens ist sein automatisierter Ablauf. Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch und gegen den folgenden Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein, erhält der Antragsteller einen sog. Vollstreckungstitel. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann über einen Gerichtsvollzieher die  Zwangsvollstreckung betrieben werden. Einwendungen des Schuldners sind dann, da verspätet, unbeachtlich.

Anders als im amtsgerichtlichen Mahnverfahren verbleibt es beim allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12 ff ZPO):  Wie im Urteilsverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohn- oder Betriebssitz (alternativ: Niederlassung) hat oder wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

Funktionell zuständig für das Mahnverfahren ist der Rechtspfleger bzw. die Rechtspflegerin.

 

Verfahrensablauf für den Antragsteller:
  • Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids mit dem amtlichen Vordruck
  • Nach fruchtlosem Ablauf der Widerspruchsfrist Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
  • Falls keine Zahlung erfolgt: Mittels Vollstreckungsbescheid Zwangsvollstreckungsauftrag

 

Verfahrensablauf für den Antragsgegner:
  • Anspruch erfüllen, wenn keine Einwendungen gegen den Anspruch bestehen.
  • Widerspruch gegen den Mahnbescheid, wenn der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird (auch gegen einen Teil des Anspruchs möglich)
  • Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid versäumt wurde.

 

Fristen:
  • Für Widerspruch: 1 Woche
  • Für Einspruch: 1 Woche
  • maßgeblich ist in beiden Fällen der Tag des Eingangs bei Gericht

 

Verfahrensablauf für das Gericht:
  • Prüfung des Mahnbescheidsantrags auf formelle Richtigkeit (der Grund des Anspruchs wird nicht geprüft).
  • Erlass des Mahnbescheids, wenn keine Mängel vorliegen (andernfalls entsprechende Mitteilung an Antragsteller)
  • Zustellung gegen Nachweis an den Antragsgegner
  • Überwachung der Widerspruchsfrist
  • Prüfung des Vollstreckungsbescheidsantrags auf formelle Richtigkeit (andernfalls entsprechende Mitteilung an Antragsteller)
  • Erlass des Vollstreckungsbescheids entsprechend dem gestellten Antrag
  • Zustellung gegen Nachweis an den Antragsgegner
  • Fristüberwachung
  • Übersendung des Vollstreckungsbescheids an den Antragsteller.
  • Abgabe an Kostenbeamten wenn kein Einspruch eingelegt wurde
  • Bei Widerspruch und Terminsantrag bzw. bei Einspruch Abgabe an das Gericht

Wird gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und hat der Antragsteller für diesen Fall Terminsbestimmung beantragt, wird das Verfahren an das Gericht abgegeben, das Termin zur Güteverhandlung bestimmt (s. Seite "Grundzüge des Verfahrens").

Der Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich, deshalb bei Einspruch Abgabe an das Gericht, das Termin zur Kammerverhandlung bestimmt (s. Seite "Grundzüge des Verfahrens").

Das Mahnverfahren ist zwar kostenbegünstigt, aber nicht kostenfrei. Die Kosten werden erst nach Abschluss des Verfahrens vom Kostenschuldner erhoben.

 


 

 


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