Landesarbeitsgericht Nürnberg
Andere Verfahren
Das Mahnverfahren
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§ 688 Absatz 1 Zivilprozessordnung:
Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
Gemäß § 46a Arbeitsgerichtsgesetz findet das Mahnverfahren auch vor den Gerichten für Arbeitssachen statt. Voraussetzung ist allerdings die Verwendung des Vordrucks für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren. Der für das amtsgerichtliche Mahnverfahren vorgesehene kann nicht verwendet werden. Sofern der Vordruck im Schreibwarenhandel nicht erhältlich ist, hilft die Rechtsantragstelle jedes Arbeitsgerichts weiter.
Besonderheit des Verfahrens ist sein automatisierter Ablauf. Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch und gegen den folgenden Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein, erhält der Antragsteller einen sog. Vollstreckungstitel. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann über einen Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Einwendungen des Schuldners sind dann, da verspätet, unbeachtlich.
Anders als im amtsgerichtlichen Mahnverfahren verbleibt es beim allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12 ff ZPO): Wie im Urteilsverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohn- oder Betriebssitz (alternativ: Niederlassung) hat oder wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Funktionell zuständig für das Mahnverfahren ist der Rechtspfleger bzw. die Rechtspflegerin.
| Verfahrensablauf für den Antragsteller: |
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| Verfahrensablauf für den Antragsgegner: |
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| Fristen: |
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| Verfahrensablauf für das Gericht: |
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Wird gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und hat der Antragsteller für diesen Fall Terminsbestimmung beantragt, wird das Verfahren an das Gericht abgegeben, das Termin zur Güteverhandlung bestimmt (s. Seite "Grundzüge des Verfahrens").
Der Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich, deshalb bei Einspruch Abgabe an das Gericht, das Termin zur Kammerverhandlung bestimmt (s. Seite "Grundzüge des Verfahrens").
Das Mahnverfahren ist zwar kostenbegünstigt, aber nicht kostenfrei. Die Kosten werden erst nach Abschluss des Verfahrens vom Kostenschuldner erhoben.




