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Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Landesarbeitsgericht Nürnberg
Andere Verfahren
Beschlussverfahren

Das sog. Beschlussverfahren ist eine eigene, den möglichen Streitgegenständen entsprechende Verfahrensart. Im Wesentlichen für Angelegenheiten der Betriebsverfassung, Mitbestimmung und Fragen der Tariffähigkeit, jedoch auch anderen, im Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehenen Fällen (vgl. Text des § 2a ArbGG am Seitenende).

Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet (§ 81 Abs. 1 ArbGG), die für das Urteilsverfahren maßgebenden Vorschriften finden grundsätzlich Anwendung (§ 80 Abs. 2 ArbGG). Gegenüber dem Urteilsverfahren bestehen jedoch wesentliche Unterschiede:

Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen selbständig (§ 83 Abs. 1 ArbGG).

Dies schlägt sich auch in der Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten nieder. Nicht Kläger und Beklagter, sondern Antragsteller und sonstige Beteiligte.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach dem Sitz des Betriebs bzw. des Unternehmens (vgl. hierzu § 82 ArbGG).

Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Es findet eine Anhörung  - keine Verhandlung im üblichen Sinn - statt (§§ 83 Abs. 3, 4 ArbGG). Im Einverständnis der Parteien kann auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 83 Abs. 4 S. 3 ArbGG).

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 84 ArbGG). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. § 60 ArbGG ist entsprechend anzuwenden (§ 84 ArbGG). Zwangsvollstreckung hieraus vgl. § 85 ArbGG.

Bei Antragsrücknahme oder Vergleich wird das Verfahren abweichend vom sonstigen Arbeitsgerichtsprozess nicht durch die Parteierklärung/en beendet, sondern erst durch Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (§§ 81 Abs. 2, 83a ArbGG).

 

Rechtsmittel: Gegen Beschlüsse der I. Instanz Beschwerde an das Landesarbeitsgericht (§ 87 ArbGG); die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein (§ 89 Abs. 1 ArbGG). Gegen Entscheidungen der II. Instanz Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht; das Rechtsmittel muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 94 Abs. 1 ArbGG).

Kostenrechtliche Besonderheit: Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Die Kosten der Prozessvertretung beider Beteiligter trägt allein der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 1 BetrVG).

 


 

 

§ 2 a Arbeitsgerichtsgesetz:

 

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;

2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschussgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;

3. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;

3a. Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;

3b. Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;

3c). Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;

3d). Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist.

3e). Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;

3f). Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;

4. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlussverfahren statt.

 

 

 

 



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