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Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Landesarbeitsgericht Nürnberg
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Arrest, Einstweilige Verfügung

Arrest oder Einstweilige Verfügung dienen der (vorläufigen) Sicherung eines Anspruchs. Es muss Gefahr bestehen, einen Anspruch später nicht mehr realisieren zu können.

Arrest (§ 916 Zivilprozessordnung):

Der Arrest sichert eine künftige Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen wegen einer im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, also einen Vermögenswert.

Man unterscheidet zwischen dinglichem und persönlichem Arrest. Als dinglicher Arrestgrund wird z.B. angesehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit der Rechtshilfe nicht verbürgt ist. Der persönliche Sicherheitsarrest findet statt, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

Das bedeutet: Über das Bestehen der Forderung muss noch nicht entschieden sein. Ziel des Arrestes ist es, im Falle des Obsiegens den vom Gericht zuerkannten Anspruch auch realisieren zu können.

Einstweilige Verfügung (§ 935 Zivilprozessordnung):

Sicherstellung der Verwirklichung eines Rechts, das nicht  Geldforderungen zum Inhalt hat. Die Einstweilige Verfügung dient sowohl der Sicherung eines Anspruchs auf eine gegenständliche Leistung, als auch der Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis.

Aus der Einstweiligkeit der Maßnahme ergibt sich, dass hiermit grundsätzlich die Hauptsacheentscheidung nicht vorweggenommen werden darf. Die Einstweilige Verfügung ist wie der Arrest kein Instrument, um schneller als im Klageverfahren eine Entscheidung zu erreichen. Andererseits gibt es Grenzbereiche, in welchen die Einstweilige Verfügung das einzige Mittel darstellt, den erstrebten Erfolg zu erzielen. Klassisches Beispiel im Arbeitsrecht: Rücknahme eines bereits bewilligten Urlaubs kurz vor Urlaubsantritt. Anderer denkbarer Fall: Sicherstellung von Beweisunterlagen.

Im Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung sind die Vorschriften über den Arrest entsprechend anzuwenden.

Gemeinsamkeit beider Verfahren:

Die Vorläufigkeit und Eilbedürftigkeit der Entscheidung. An den Antrag werden deshalb besondere Anforderungen gestellt. Der Antragsteller hat zum einen neben seinem Anspruch die Eilbedürftigkeit darzulegen und seine Angaben glaubhaft zu machen. Hierunter versteht man Beweisantritt oder Versicherung an Eides Statt.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss oder aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergehen.

Wegen der hohen formellen Anforderungen ist von der Fertigung einer persönlichen Antragsschrift abzuraten. Der Antrag kann z.B. auch zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Gerichts erklärt werden (auch jeden anderen Arbeits- oder Amtsgerichts).

Unterschied:

Arrest und Einstweilige Verfügung schließen sich gegenseitig aus. Das heißt, ein Anspruch, der im Arrestverfahren geltend zu machen ist, kann nicht per Einstweiliger Verfügung realisiert werden (und umgekehrt).



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